Bußgeldbescheid, Punkte, Fahrverbot
Fast 90 % der Bußgeldverfahren werden ohne nähere Prüfung und ohne Einspruch abgeschlossen. Nur ca. 5 % der Bußgeldverfahren landen bei einem Rechtsanwalt. Und dies obwohl nach meinen Erfahrungen bei 20-25 % der Bußgeldbescheide eine Einstellung möglich wäre. Sei es, weil die Lichtbildserie zu Beweiszwecken untauglich ist, technische Probleme der Messanlage nachweisbar sind (auch beim neuen VKS 4.5), diese nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde, nicht (mehr) geeicht ist oder gegebenenfalls bereits Verjährung eintrat.
Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ermögliche ich Ihnen eine kompetente Prüfung der gegen Sie erhobenen Vorwürfe. Insoweit prüfe ich die Bußgeldakte sowohl in rechtlicher, tatsächlicher und (gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) auch in technischer Hinsicht.
Sollte die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig werden, brauchen Sie sich über die Kosten bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung keine Sorgen zu machen. Diese werden ebenso wie die Kosten meiner Inanspruchnahme von Ihrer Rechtsschutzversicherung (bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung) getragen. Verfügen Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung können Sie mich gleich zu Beginn nach den voraussichtlichen Kosten Ihrer Verteidigung fragen.
Selbst wenn der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß ergangen ist und ein Fahrverbot verhängt wurde, kann letzteres bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, fehlende Gefährdung anderer bei Rotlichtverstoß, Augenblicksversagen) vermieden werden.
Oftmals ist es auch sinnvoll (nur) Punkte im Flensburger Fahreignungsregister zu vermeiden. Bei 4 oder 5 Punkten erfolgt nämlich bereits eine gebührenpflichtige schriftliche Ermahnung unter Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, bei 6 oder 7 Punkten eine schriftliche Verwarnung sowie ab 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst nach vorheriger medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU).
Selbstverständlich halte ich Sie über den weiteren Fortgang der Angelegenheit stets unaufgefordert auf dem Laufenden. Gleichzeitig werde ich vor Einleitung weiterer Schritte die jeweiligen Erfolgsaussichten mit Ihnen besprechen.